Vereinsrecht

Satzung

Schulförderverein „Freunde und Förderer der Sekundarschule ‚Adolf Holst‘ Mücheln“

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 4. Juli 2011.

Übersicht
  1. § 1Name und Sitz
  2. § 2Zweck des Vereins
  3. § 3Mitgliedschaft
  4. § 4Geschäftsjahr
  5. § 5Mitgliedsbeiträge
  6. § 6Organe des Vereins
  7. § 7Die Mitgliederversammlung
  8. § 8Der Vorstand
  9. § 9Sitzungen
  10. § 10Ehrenamt, Erstattung
  11. § 11Existenz und Auflösung
  12. § 12Inkrafttreten
§ 1

Name und Sitz

(1)

Der Schulförderverein ist eine außerschulische Vereinigung. Er führt den Namen „Freunde und Förderer der Sekundarschule ‚Adolf Holst‘ Mücheln“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz e.V.

(2)

Der Sitz des Vereins ist die Sekundarschule „Adolf Holst“ Mücheln, Arthur-Scheibner-Ring 1, 06249 Mücheln.

§ 2

Zweck des Vereins

(1)

Zweck des Fördervereins ist die Beschaffung von Mitteln (zur Erziehung und Bildung junger Menschen) durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Sekundarschule „Adolf Holst“ Mücheln zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken.

(2)

Dazu gehören insbesondere:

  1. die Förderung und Unterstützung der Sekundarschule „Adolf Holst“ Mücheln bei der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler;
  2. die Erweiterung der Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche an der Schule;
  3. günstige Bedingungen für das Lernen zu schaffen;
  4. die weitere Gestaltung des Schulgeländes durch das Bereitstellen finanzieller Mittel aus dem Vereinsvermögen dann zu unterstützen, wenn der Schulträger nicht zur Kostenübernahme herangezogen werden kann;
  5. der Aufbau von Kontakten zu anderen Vereinen und Interessengruppen mit dem Ziel, die Erfahrungen und die Möglichkeiten anderer in das Vereins- und damit in das Schulleben einzubringen;
  6. den Schulnamen „Adolf Holst“ zu erhalten.
(3)

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(4)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Entschädigungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts werden, die den Zwecken des Vereins dienen wollen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(2)

Die Aufnahme der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.

(3)

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod des Mitgliedes,
  • schriftliche Austrittserklärung,
  • Streichung,
  • Ausschluss und
  • bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(4)

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

(5)

Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn sein Beitragsrückstand mehr als zwei ganze Geschäftsjahre beträgt. Darüber entscheidet der Vorstand.

Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder verstößt es sonst in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen, so kann sein Ausschluss nach vorheriger Anhörung erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(6)

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein bzw. um die Schule in Mücheln verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(1)

Die Mitglieder erklären sich bereit, einen jährlichen Beitrag in der Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.

(2)

Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung repräsentiert alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

(2)

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins sowie das jeweilige künftige Arbeitsprogramm. Sie nimmt die folgenden Berichte entgegen:

  • den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
  • den Finanzbericht der Schatzmeisterin bzw. Schatzmeisters,
  • den Kassenbericht der Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer

und erteilt Entlastung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3)

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Abstimmung geheim, sonst offen.

(4)

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die Vorsitzende bzw. Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch deren bzw. dessen Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen einzuberufen.

Außerhalb dieser Zeiten muss sie einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse oder ein Drittel der Mitglieder fordert.

(5)

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Der Vorstand

(1)

Zwischen den Zusammenkünften der Mitgliederversammlung liegt die Leitung des Vereins in den Händen des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(2)

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:

  1. der bzw. dem Vorsitzenden,
  2. der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
  4. 3 gewählten Beisitzerinnen bzw. Beisitzern,
  5. dem Schriftführer/in.
(3)

Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.

(4)

Sitzungen des Vorstandes werden von der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung von deren bzw. dessen Stellvertreter/in einberufen, wenn Bedarf besteht, es das Interesse der Vereinigung erfordert oder es die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes verlangt. Die Einberufung erfolgt in der Regel 10 Tage vor dem Sitzungstermin. In dringenden Terminangelegenheiten kann die Frist auch kürzer sein.

(5)

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(6)

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, so kann die Aufnahme eines neuen amtierenden Vorstandsmitgliedes einstimmig durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit beschlossen werden.

§ 9

Sitzungen

(1)

Die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden von der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderungen von deren bzw. dessen Stellvertreter/in geleitet. Die bzw. der Vorstandsvorsitzende ist auch für die jeweilige Tagesordnung verantwortlich.

(2)

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Vorstand werden jeweils mit

(3)

Einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei gleicher Anzahl von Für- und Gegenstimmen entscheidet die Stimme der bzw. des Vorstandsvorsitzenden.

(4)

—

Hinweis zur Nummerierung: Die Absätze (2) und (3) bilden im Original einen zusammenhängenden Satz, der durch die Absatznummerierung getrennt wurde; Absatz (4) ist im Original ohne Text. Der Wortlaut ist hier unverändert wiedergegeben.
§ 10

Ehrenamt, Erstattung

Die Mitarbeit im Vorstand oder als Kassenprüferin bzw. als Kassenprüfer ist ehrenamtlich.

§ 11

Existenz und Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Mücheln, die es ausschließlich für die Förderung der Erziehung und Bildung zu verwenden hat.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Fördervereins „Freunde und Förderer der Sekundarschule ‚Adolf Holst‘ Mücheln“ am 4. Juli 2011 beschlossen. Diese Satzung tritt mit dem Beschluss in Kraft.

Beschlossen4. Juli 2011, Mücheln (Geiseltal)
Gründungsmitglieder19
RegistergerichtAmtsgericht Stendal, VR 3039
SitzArthur-Scheibner-Ring 1, 06249 Mücheln
Diese Fassung ist eine wortgetreue Übertragung der beschlossenen Satzung für die Lesbarkeit im Netz. Rechtlich verbindlich ist die beim Registergericht hinterlegte Urkunde. Fragen zur Satzung beantworten wir gern per E-Mail.